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Satzung
Satzung der LG Donau-Ries
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§ 1 Name, Sitz und Zweck | |
1 ) | Der am 1.1.1971 in Donauwörth gegründete Verein führt den Namen Leichtathletikgemeinschaft Landkreis Donau-Ries e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Donauwörth. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen. |
2 ) | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
3 ) | Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend und des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Jugendpflegemaßnahmen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. |
4 ) | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
5 ) | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
6 ) | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft | |
1 ) | Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen fördernden Mitgliedern. |
2 ) | Ordentliche Mitglieder können alle Sportvereine im Landkreis Donau - Ries und den angrenzenden Gebieten sein. Alle leichtathletiktreibenden Mitglieder der angeschlossenen Vereine bleiben Mitglied in ihrem Stammverein, starten jedoch bei allen amtlichen und nichtamtlichen Leichtathletikveranstaltungen unter dem Namen LG Donau-Ries. |
3 ) | Außerordentliche fördernde Mitglieder können sein |
a ) sonstige Vereine und Verbände b ) Behörden und Anstalten des öffentlichen Rechts c ) Firmen und juristische Personen d ) jede natürliche Person, alle Freunde und Gönner der Leichtathletik |
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4 ) | Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. |
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft | |
1 ) | Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Tod oder Ausschluss und bei Vereinen, Verbänden und juristischen Personen durch Austritt, Auflösung der Institution oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. |
2 ) | Der Austritt ist für ordentliche Mitglieder nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. |
Der Austritt ist für außerordentliche Mitglieder jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. | |
3 ) | Außerordentliche und ordentliche Mitglieder können nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden: |
a ) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen b ) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung c ) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens d ) wegen unehrenhafter Handlungen |
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Der Ausschluss erfolgt durch den Vereinsvorstand, wenn die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder für den Ausschluss stimmt. Gegen diesen Beschluss ist binnen zwei Wochen der Einspruch zulässig, über den dann die nächste Mitgliederversammlung zu beschließen hat. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. |
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§ 4 Beiträge | |
1 ) | Alle Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. |
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit | |
1 ) | Stimmberechtigt ist |
a ) jedes ordentliche Mitglied nach § 2 Nr. 2 mit vier Stimmen. Die Vertretenden müssen zu Abstimmungen persönlich anwesend sein. b ) jedes außerordentliche fördernde Mitglied nach § 2 Nr. 3 a-c mit einer Stimme. Sie werden von einem Bevollmächtigten vertreten. c) jedes außerdordentliche fördernde Mitglied nach § 2 Nr. 3 d ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit einer Stimme. |
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2 ) | Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Personen, die einem der ordentlichen Mitglieder nach § 2 Nr. 2 angehören. |
§ 6 Vereinsorgane | |
1 ) | Organe des Vereins sind |
a ) die Mitgliederversammlung b ) Vereinsausschuss c ) der Vorstand |
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§ 7 Die Mitgliederversammlung | |
1 ) | Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. |
2 ) | Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung per E-Mail entspricht der Textform. |
3 ) |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen |
a ) wenn der Vorstand oder der Vereinsausschuss dies beschließen oder b ) wenn mindestens ein Viertel aller ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder dies verlangt. |
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Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. |
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4 ) | Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen. |
5 ) | Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten: |
a ) Bericht des Vorstandes b ) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c ) Entlastung der Vorstandschaft d ) Wahlen, soweit diese erforderlich sind e ) Beschlussfassung über vorliegende Anträge |
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6 ) | Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. |
7 ) | Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder beschlossen werden. |
8 ) | Anträge können gestellt werden |
a ) von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern b ) vom Vorstand c ) vom Vereinsausschuss |
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9 ) | Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden. |
10 ) | Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens 10 Stimmberechtigte dies verlangen. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden. |
§ 8 Vereinsausschuss | |
Die Mitglieder des Vereinsausschusses unterstützen den Vorstand bei der Tagesarbeit. Themen von wesentlicher/grundsätzlicher Bedeutung werden im Gesamtauschuss bzw. in Teilauschüssen besprochen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle drei Jahre neu gewählt. (Ausnahme 4b) |
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1 ) | Die Vorstandschaft |
2 ) | Im Verwaltungsbereich |
a ) IT-Beauftrater b ) Beauftragter Öffentlichkeitsarbeit c ) Schriftführer d ) Beauftragter Finanzen/Kassier |
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3 ) | Im Sportbereich |
a ) Erwachsenenwart b ) Jugendwart c ) Schülerwart d ) Lehrwart e ) Kampfrichterobmann f ) Jugendvertreter |
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4) | Sonstiges |
a) Sprecher der außerordentlichen Mitglieder b) Ein Vertreter/Beisitzer je Verein (ordentliches Mitglied). |
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Daran ist die Mitgliederversammlung jedoch nicht gebunden. Sie kann weitere oder auch weniger Ausschussmitglieder, deren Aufgabenbereiche sie bestimmen kann, wählen. Für Ausschussmitglieder, die während des Jahres ausscheiden, kann der Vereinsausschuss Ersatzmitglieder bestellen. Die Fachbereiche Nr. 2 - 4 können unabhänging voneinander einberufen werden (Teilausschüsse). Für die Einberufung und Abstimmung im Vereinsausschuss oder den Teilauschüssen gelten die Regelungen gemäß § 7 analog.
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§ 9 Vorstand | |
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident sowie der 1. und 2. geschäftsführende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein nach außen und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat Alleinvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt ist. Der 1. geschäftsführende Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der 2. geschäftsführende Vorsitzende vertreten den Präsidenten bei dessen Verhinderung. Diese Einschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
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§ 10 Protokoll | |
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses / der Teilauschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
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§ 11 Datenschutz | |
1 ) | Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. |
2 ) | Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgende Rechte: |
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO - das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO - das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO, - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO, - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO, - das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO und - das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DS-GVO. |
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3 ) | Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. |
4 ) | Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand soweit erforderlich einen Datenschutzbeauftragten. |
§ 12 Auflösung des Vereins | |
1) | Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. |
2) |
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) 2/5 der Mitglieder des Vereins schriftlich verlangen. |
3) | Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. |
4) |
Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfähigkeit über die Auflösung des Vereins innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen. |
5 ) | Die Auflösung kann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden berechtigten Mitglieder beschlossen werden. |
6 ) | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die zu diesem Zeitpunkt als gemeinnützig anerkannten Mitgliedsvereine nach § 2 Nr. 2 mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Leichtathletik im Landkreis Donau-Ries verwendet werden darf. Die Verteilung erfolgt zu gleichen Teilen. |
Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.04.2018 beschlossen. Donauwörth, den 13.04.2018 Die Satzung wurde am 5.6.2018 im Registergericht eingetragen. |